Informationen zur Durchführung von Kuren

Verfahrensweise für die Durchführung von Kuren

Das Sozialwerk.Bund verfügt über keine eigenen Kureinrichtungen, sondern vermittelt in Zusammenarbeit mit anderen Trägern Mutter-/Vater-Kind Kuren, Mütterkuren, Väterkuren und Kinderrehabilitationen für Beschäftigte des Bundes und Ihre Ehepartner.

Mutter-/ Vater-Kind-Kuren, Mütter-/Väterkuren und Kinderrehabilitationen dürfen bei entsprechender medizinischer Indikation ausschließlich in hierfür geeigneten Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach §§ 111, 111a SGB V durchgeführt werden.

Die Angestellten beantragen Vorsorgekuren gemäß § 24 SGB V (https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/24.html) über ihre gesetzliche Krankenkasse. Wenn die medizinische Notwendigkeit für eine Kurmaßnahme besteht, trägt die Krankenkasse die Kosten bis auf den gesetzlich vorgegebenen Eigenanteil von z.Z. 10 € pro Tag (22 Tage = 220 €). Kinder sind von der Zuzahlung ausgenommen. Die Fahrtkosten bezahlt ebenfalls die Krankenkasse. Es fällt aber pro Person und pro Fahrt eine Zuzahlung von 10% der Fahrtkosten an, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 €.

Hinweis: Die Fahrpreise für Kinder richten sich bei der Deutschen Bahn nach Alter und Art der Begleitung. In der Regel können Kinder unter 14 Jahren kostenlos mitfahren. Siehe auch: www.bahn.de/p/view/angebot/zusatzticket/familienrabatt.shtml

Für die Beantragung der Kur benötigen Sie das Verordnungsformular 64. Liegen bei dem Kind/den Kindern Gesundheitsprobleme vor, ist zusätzlich das Verordnungsformular 65 auszufüllen. Die Verordnungsformulare liegen Ihrem Hausarzt bzw. behandelnden Arzt vor.

Bei einer Beantragung beim Sozialwerk.Bund benötigen wir:
  • Unseren Antrag – hier herunterladen –
  • Antrag der Krankenkasse für Mutter-/Vater-Kind Kuren/Mütterkuren, Väterkuren und Kinderrehabilitation
  • Verordnungsformular 64
  • Verordnungsformular 65 (Behandlungskind/er)

Bei Beamten muss die medizinische Notwendigkeit einer Mutter-/Vater-Kind-Kur, Mütterkur, Väterkur oder Kinderrehabilitation amts- oder vertrauensärztlich festgestellt werden.

Die Kostenerstattung erfolgt nach § 35 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) (https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__35.html) und des mit der privaten Krankversicherung abgeschlossenen Vertrages.

Die Beihilfe zahlt für die Mutter/den Vater den normalen Bemessungssatz (50-70 %). Für kurbedürftige Kinder zahlt sie den Bemessungssatz der Kinder (80%). Begleitkinder erhalten den Bemessungssatz der Mutter/ des Vaters (50%-70%). Ein Eigenanteil von 10 € pro Tag (21 Tage = 210 €) wird abgezogen oder einbehalten. Kinder sind davon befreit.

Die private Krankenkasse bezahlt je nach Vertrag ein Tagegeld oder auch nichts. Für Kinder zahlt sie in der Regel nur für kurbedürftige Kinder, aber nicht für Begleitkinder.

Fahrtkosten werden von der Beihilfe bis 200 € erstattet.

Hinweis: Die Fahrpreise für Kinder richten sich bei der Deutschen Bahn nach Alter und Art der Begleitung. In der Regel können Kinder unter 14 Jahren kostenlos mitfahren. Siehe auch: www.bahn.de/p/view/angebot/zusatzticket/familienrabatt.shtml


Für Mitglieder:

Das Sozialwerk.Bund bezuschusst Mutter-/Vater-Kind-Kuren, Mütterkuren, Väterkuren und Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche, wenn diese laut ärztlicher Bescheinigung erforderlich sind und andere Kostenträger, wie Beihilfe und Krankenkasse, keine oder nur teilweise Zuschüsse leisten. Der Zuschuss wird auf Antrag des Mitglieds für das Mitglied selbst oder seinen Ehepartner bzw. für seine Kinder bewilligt oder gewährt, unabhängig davon, ob es sich um ein behandlungsbedürftiges Kind oder Begleitkind handelt.

Das Mitglied muss sich an den Kosten des Kuraufenthaltes entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beteiligen.

Der Höchstbetrag für einen Zuschuss des Sozialwerk.Bund für Erwachsene beträgt 410 € und für jedes teilnehmende Kind 310 €.
Es werden keine Fahrtkosten vom Sozialwerk.Bund erstattet bzw. bezuschusst.
Die Mitglieder können im Laufe der Mitgliedschaft mehrere Kuren/Rehabilitationsmaßnahmen über das Sozialwerk.Bund beantragen, das führt zur Abstufung der Bezuschussung:
Die erste Kur kann mit 100 %, die zweite Kur mit 75% und ab der dritten Kur können 50% des Zuschusses bezuschusst werden.


Für Nichtmitglieder werden keine Zuschüsse gewährt.

Bei einer Beantragung beim Sozialwerk.Bund benötigen wir:
  • Unseren Antrag – hier herunterladen –
  • Verordnungsformular 61 oder formloses Attest
  • Verordnungsformular 65 oder formloses Attest, auch wenn das Kind/ die Kinder nur begleiten, da auf dem Formular 61 die mitaufzunehmenden Kinder nicht angegeben werden können.

Die Verordnungsformulare liegen der Ärztin/dem Arzt vor.

Gleichzeitig reichen Sie bei Ihrer Beihilfe einen Antrag und das ärztliche Attest im Original ein.

Wenn die Kinder gesetzlich versichert und Behandlungskinder sind, dann muss auch einen Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden.

Wichtig ist, dass die Maßnahme bei Anerkennung innerhalb von 4 Monaten erfolgt, sonst besteht nur ein eingeschränkter Anspruch auf Kostenerstattung.

Die Kurmaßnahme ist durch die Heilfürsorge Bundespolizei zu genehmigen. Voraussetzungen für die Genehmigung einer Mutter-/Vater-Kind-Kur ist die aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistung oder die Rehabilitationsbedürftigkeit der/des Heilfürsorgeberechtigten. Dem Antrag ist neben einem ärztlichen Attest der Selbstauskunftsbogen beizufügen. Eine Kostenübernahme für das Kind oder die Kinder als Begleitperson(en) auf Heilfürsorgemittel kann nur dann erfolgen, wenn die in § 38 Abs. 1 und 3 SGB V (https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/38.html) genannten Voraussetzungen greifen. Begleitkinder müssen unter 12 Jahre sein. Behandlungsbedürftige Kinder werden von der Heilfürsorge nicht übernommen.

Bei einer Beantragung beim Sozialwerk.Bund benötigen wir:
  • Unseren Antrag – hier herunterladen –
  • Verordnungsformular 61
  • Selbstauskunftsbogen (Intranet Heilfürsorge)
  • Schreiben nach § 38 SGB V (Kind ist Begleitkind)

Wenn ihr Kind behandelt werden soll, dann auch bei der zuständigen Krankenkasse oder Beihilfe einen Antrag stellen.

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