Informationen zur Reha von pflegenden Angehörigen
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Das Sozialwerk.Bund verfügt über keine eigenen Kureinrichtungen, sondern vermittelt in Zusammenarbeit mit anderen Trägern Kuren/ Rehabilitationsmaßnahmen für pflegende Angehörige für Beschäftigte des Bundes und Ihre Ehepartner.
Frauen und Männer, die Angehörige pflegen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine stationäre, medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme nach § 23 und § 40 SGB V.
Kuren für pflegende Angehörige können, bei entsprechender medizinischer Indikation, auch in Kliniken des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach §§ 111, 111a SGB V durchgeführt werden.
Die Angestellten beantragen Vorsorgekuren gemäß § 23 SGB V (https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/23.html) über ihre gesetzliche Krankenkasse. Wenn die medizinische Notwendigkeit für eine Kurmaßnahme besteht, trägt die Krankenkasse die Kosten bis auf den gesetzlich vorgegebenen Eigenanteil von z.Z. 10,- € pro Tag (21 Tage=210,- Euro: der An-und Abreisetrag gilt bei der Zuzahlung als ein Kalendertag).
Die Fahrtkosten bezahlt ebenfalls die Krankenkasse. Es fällt aber pro Person und pro Fahrt eine Zuzahlung von 10% der Fahrtkosten an, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro.
Das Verordnungsformular für die Kur ist bei Ihrer zuständigen Krankenkasse erhältlich.
Es gilt nach § 23 SGB V „ambulant vor stationär“. Deshalb ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass ambulante Leistungen ausgeschöpft sind.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, das Wunsch- und Wahlrecht bei Kuren für pflegende Angehörige zu berücksichtigen.
Die stationären Vorsorgeleistungen werden grundsätzlich für die Dauer von drei Wochen erbracht und können erst nach vier Jahren erneut beantragt werden, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
Bei einer Beantragung einer Kur/Reha beim Sozialwerk.Bund benötigen wir:
- Unseren Antrag – hier herunterladen –
Attest (Verordnungsformular)
Bei Beamten, die beihilfefähige Aufwendungen erhalten, muss grundsätzlich der ärztliche Dienst entscheiden, ob die Notwendigkeit einer Kurmaßnahme besteht.
Die stationären Rehabilitation-Maßnahme werden grundsätzlich für die Dauer von drei Wochen erbracht und können erst nach vier Jahren erneut beantragt werden, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
Die Kostenerstattung erfolgt nach §§ 35 und 36 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) (https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__35.html) und des mit der privaten Krankversicherung abgeschlossenen Vertrages.
Die Beihilfe zahlt den normalen Bemessungssatz (50-70 %). Ein Eigenanteil von 10,- Euro pro Tag (21 Tage = 210,- Euro) wird einbehalten. Fahrtkosten werden von der Beihilfe bis 200 Euro erstattet.
Für Mitglieder:
Das Sozialwerk.Bund bezuschusst Kuren/ Rehas von pflegenden Angehörigen, wenn diese laut ärztliche Bescheinigung erforderlich sind und andere Kostenträger, wie Beihilfe und Krankenkasse, keine oder nur teilweise Zuschüsse leisten. Der Zuschuss wird auf Antrag des Mitglieds für das Mitglied selbst oder seinen Ehepartner bewilligt
Das Mitglied muss sich an den Kosten des Kuraufenthaltes entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beteiligen.
Der Höchstbetrag für einen Zuschuss beträgt 410,- Euro
Es werden keine Fahrtkosten vom Sozialwerk.Bund erstattet bzw. bezuschusst.
Die Mitglieder können in Laufe der Mitgliedschaft mehrere Kuren/ Rehabilitationsmaßnahmen über das Sozialwerk.Bund beantragen, das führt zur Abstufung der Bezuschussung:
Die erste Kur kann mit 100 %, die zweite Kur mit 75% und ab der dritten Kur können 50% des Zuschusses bezuschusst werden.
Für Nichtmitglieder werden keine Zuschüsse gewährt.
Bei einer Beantragung beim Sozialwerk.Bund benötigen wir:
- Unseren Antrag – hier herunterladen –
- Verordnungsformular 61 oder formloses Attest
(Verordnungsformulare liegen der Ärztin/dem Arzt vor.)
Gleichzeitig reichen Sie bei Ihrer Beihilfe einen Antrag und das ärztliche Attest im Original ein.
Wichtig ist, dass die Maßnahme bei Anerkennung innerhalb von 4 Monaten erfolgt, sonst besteht nur ein eingeschränkter Anspruch auf Kostenerstattung.
Die Kurmaßnahme ist durch die Heilfürsorge Bundespolizei zu genehmigen. Voraussetzungen für die Genehmigung einer Kur/ Reha ist die aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistung oder die Rehabilitationsbedürftigkeit der/des Heilfürsorgeberechtigten. Dem Antrag ist neben einem ärztlichen Attest der Selbstauskunftsbogen beizufügen.
Beachten Sie bitte, dass Ihnen nur Sonderurlaub genehmigt wird, wenn Sie der Heilfürsorge das Verordnungsformular 61, nicht z.B. das Verordnungsformular 64, vorlegen.
Bei einer Beantragung benötigen Sie:
- Unseren Antrag – hier herunterladen –
- Verordnungsformular 61
- Selbstauskunftsbogen (Intranet Heilfürsorge)