FAQ

Informationen können noch so umfassend sein - einige Fragen bleiben immer. Finden Sie hier Hilfe im entsprechenden Themengebiet.

Erholung

Wir benötigen das von Ihnen vollständig ausgefüllte Anmeldeformular. Sie können verschiedene Wege wählen. Unsere dringende Bitte: Nur einmal anmelden; nicht verschiedene Übertragungswege wählen.

  1. Komfortabel mittels unseres Online-Formulars  Auch erforderliche Anlagen (z.B. Schwerbehindertenausweis u.a.) können Sie bequem hochladen. Verwenden Sie ein Smartphone oder Tablet können Sie die Kamerafunktion für den Anlagenscan verwenden.
  2. Wir stellen Ihnen ein elektronisch ausfüllbares PDF-Dokument zur Verfügung. Dieses können Sie speichern (sofern Ihr PDF-Programm dies ermöglicht) und per E-Mail-Anhang (reservierung@sozialwerk.bund.de) an uns senden. Alternativ das Formular ausdrucken und per Fax (0611/75-3968) oder Post senden.

Das Anmeldeformular aus unserem Mitgliedermagazin „dabei“ heraustrennen, ausfüllen und gescannt per E-Mail-Anhang (reservierung@sozialwerk.bund.de), per Fax (0611/75-3968) oder Post senden.

Nach der Vergabe werden noch freie Termine in der Rubrik  „Freie Zeiten“ veröffentlicht. Innerhalb der jeweiligen Buchungsperiode sind dann noch verfügbare Kapazitäten sofort buchbar.

Das Sozialwerk.Bund ist vom Finanzamt als gemeinnütziger Verein anerkannt. Um die Gemeinnützigkeit aufrecht zu erhalten, müssen nach den Vorgaben der Abgabeordnung (AO) mindestens 2/3 aller Reisen gemeinnützig vergeben werden. Wird diese Grenze nicht erreicht, ist die Gemeinnützigkeit des Sozialwerk.Bund gefährdet. Ein Verlust der Gemeinnützigkeit würde u. a. bedeuten, dass die Übernachtungspreise sich durch die dann erfolgende Besteuerung erhöhen.

Das Sozialwerk.Bund ist durch die AO verpflichtet, die Erklärung der/des Anmeldenden über bestimmte persönliche Voraussetzungen bei der Anmeldung einer Reise abzufragen, um den Anteil der gemeinnützigen Reisen zu belegen.

Anmeldungen, die eine oder mehrere Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllen, werden bei der Vergabe mit Anmeldeschluss mit höheren Punkten bewertet, was zur höheren Wahrscheinlichkeit einer Zusage führt.

Wenn Sie einen Reisewunsch zu einer schon ausgebuchten Zeit haben, können Sie sich jederzeit auf unsere Warteliste aufnehmen lassen. Wird eine Reise in dem von Ihnen gewünschten Zeitraum zurückgegeben, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung, bevor wir diese Reise in den „Freien Zeiten“ anbieten.

Für Buchungen aus den „Freien Zeiten“ können Sie eine unverbindliche Vorreservierung mit einer Gültigkeitsdauer von maximal 10 Tagen in unserem Buchungssystem eintragen lassen.

Wir benötigen Ihre verbindliche Anmeldung umgehend nach Ihrer Vorreservierung – spätestens jedoch bis zu dem Ihnen genannten Ablaufdatum, da danach die Vorreservierung aus unserem Buchungssystem automatisch gelöscht wird. Eine verbindliche Buchung kommt erst zustande, wenn die Daten Ihrer Anmeldung von uns geprüft sind und Sie eine Buchungsbestätigung (Rechnung) aus unserem Buchungssystem erhalten.

An-/Abreisen sind in der Regel montags bis samstags – ausgenommen Sonn-/Feiertage –  in den eigenen Ferienanlagen des Sozialwerk.Bund möglich.

Teilweise gelten besondere An-/Abreisetage wie zum Beispiel Alatsee und Vilstal, Raanhus/Immenhus auf Sylt u.a., um die erforderlichen Endreinigungen gewährleisten zu können. Um die günstigen Preise beibehalten zu können, werden die Unterkünfte „lückenlos“ belegt. Morgens Abreise – Reinigung – nachmittags neue Anreise.

Die Hausleitungen und Reinigungskräfte haben sonn-/feiertags frei, so dass nur werktags gereinigt und damit auch gewechselt werden kann.

Die Freien Zeiten sind wie angegeben buchbar.

Möchten Sie einen abweichenden Buchungszeitraum, bitten wir folgendes zu beachten:

Die angegebenen Zeiträume können geteilt werde, jedoch sollte vor oder nach Ihren Buchungswunsch keine Lücke entstehen oder ein Zeitraum von ca. 1 Woche zur vorherigen/anschließenden Buchung liegen.

Liegt der gewünschte Zeitraum innerhalb der nächsten 14 Tagen, werden wir Ihren Buchungswunsch nach Ihren Wünschen erfüllen.

Auch dies liegt am Belegungsverfahren: Um die günstigen Preise beibehalten zu können, werden die Unterkünfte „lückenlos“ belegt.

Morgens Abreise – Reinigung – nachmittags neue Anreise. Den Hausleitungen und Reinigungskräften stehen somit nur die Zeit zwischen 9 und 14 Uhr zur Verfügung, um die Unterkünfte für die neuen Gäste zu reinigen.

Insbesondere in den Ferienzeiten und an Samstagen sind mehrere Unterkünfte je Wechseltag zu reinigen, so dass leider kein größerer Zeitrahmen zur Abreise möglich ist.

Die Freien Zeiten sind keine Live-Übersichten. Nur wenige Minuten nach der Veröffentlichung erhalten  wir viele Anfragen, somit könnte der gewünschte Termin nicht mehr zur Verfügung stehen. Nach der Bearbeitung aller Anfragen, werden die Freien Zeiten wieder aktualisiert.

 

Unsere Ferienanlagen sind keine Hotelbetriebe. Leider können wir nicht die erforderlichen Personalkapazitäten für Kurzbuchungen mit nur einer Übernachtung rekrutieren.

Besonders in den Ferienzeiten erhalten wir für unsere Ferienanlagen deutlich mehr Anmeldungen als Kapazitäten zur Verfügung stehen. Die Anmeldungen werden nach verschiedenen sozialen Kriterien bewertet und es erfolgt die Vergabe.

Alle Ferienanlagen, für die ein Anmeldeschluss gilt, sind mit folgendem Symbol gekennzeichnet:Symbol Ferienanlage

Um unseren Gästen mit gesundheitlichen Allergiebeschwerden oder auch einer Abneigung gegen Haustiere eine adäquate Unterkunft anbieten zu können, können in den nicht für Haustiere zugelassenen Unterkünften keine Tiere aufgenommen werden.

Die Reisezeiten in einem Kalenderjahr werden in die nachstehenden Termine unterteilt:

Anmeldeschluss

Reisezeit

1.    September

Weihnachtsferien des jeweiligen Jahres sowie Winter-, Faschings- und Osterferien des Folgejahres

1.    November

Pfingst-, Sommer- und Herbstferien des Folgejahres

 

Nach Erhalt der Reservierungsbestätigung sind 50 % des Rechnungsbetrages innerhalb von 14 Tagen, der Restbetrag spätestens 60 Tage vor Aufenthaltsbeginn zu zahlen. Bei einem Rechnungsbetrag unter 150,00 Euro oder bei einer kurzfristigen Buchung ist der Gesamtbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Zusage zu zahlen.

Im Online-Anmeldeformular oder im PDF-Anmeldeformular (Seite 1 Punkt 3a oder Seite 2, Punkt 6)  können Sie Ihren Wunsch eintragen (z.B. Ferienwohhnung 001).

Das Sozialwerk.Bund ist nicht an ein Kreditkartenzahlsystem angeschlossen. Es werden für die Abrechnung mittels Kreditkarte hohe Gebühren verlangt, die wir leider bei unseren günstigen Übernachtungspreisen nicht zusätzlich tragen können.

Die Reisezeiten in einem Kalenderjahr werden im Rahmen des Anmeldeschluss 01.09. und 01.11. unterteilt. Bis spätestens zu diesen Terminen benötigen wir Ihre vollständig ausgefüllte Anmeldung, um sie bei der Vergabe berücksichtigen zu können.

Alle Anmeldungen werden bis zum jeweiligen Termin gesammelt und nach dem vom Hauptvorstand festgelegten Punktesystem ausgewertet. Beginnend mit der höchsten Gesamtpunktzahl werden die zur Verfügung stehenden Ferienplätze belegt.

Nach der Vergabe werden freie Termine in der Rubrik Freie Zeiten veröffentlich. Dabei werden diese Termine nach chronologischer Reihenfolge der Anfragen vergeben.

Stornierungsbedingungen 2023/2024

Der Rücktritt von einem zugesagten Erholungsurlaub kann jederzeit vor Aufenthaltsbeginn bis spätestens 7 Tage vor Reisebeginn kostenfrei storniert werden. Danach entstehen Stornokosten in Höhe von 100 % der Miete.

Buchungsbedingungen 2023/2024

Ausnahmen
Residence Village: Hier ist eine kostenfreie Stornierung nur bis 21 Tage vor Reiseantritt möglich.

Erholungswerk Post, Posbank Telekom e. V.
Hier gelten die abweichenden Stornierungsbedingungen des Partners.

Anmeldungen, die nach dem Anmeldeschluss eingehen, werden in einer zweiten Vergaberunde bearbeitet.

Im Rahmen verfügbarer Kapazitäten ist dies möglich. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir je gebuchte Unterkunft pro Haushalt eine separate Anmeldung benötigen.

Für Anmeldungen zum Anmeldeschluss bitte wechselseitig auf Ihren Wunsch des Zusammen-Reisens hinweisen: „Zusammen mit Familie XXX“ jeweils auf der Anmeldung vermerken.

Sie können Reisegutscheine für verschiedene Anlässe erwerben. Hier finden Sie das Bestellformular.

Die Gutscheine verschicken wir schnell und komfortabel per E-Mail oder als Gutscheinkarte per Post.

Ja, im Rahmen verfügbarer Kapazitäten können Nichtmitglieder Aufenthalt in unseren Erholungshäusern buchen. Nichtmitglieder zahlen zusätzlich zum Übernachtungsgeld je Übernachtung einen Beitrag in Höhe von 6,- EUR/Erwachsene und 3,- EUR/Kind bis 17 Jahre.

Kinder-Jugend-18plus

JA Freunde können im Rahmen freier Kapazitäten zum regulären Reisepreis mitfahren. Die Freunde erhalten alle Informationen bzw. Unterlagen von uns oder von unseren Kooperationspartnern. Voraussetzung ist, dass die Anmeldung über uns erfolgt.

JA Die jeweiligen Kooperationspartner sind im Magazin oder Internet am Logo zu erkennen.

NEIN Enkelkinder können nur zum regulären Reisepreis mitfahren, es sei denn, die Erziehungsberechtigung liegt bei den Großeltern.

NEIN Wir versuchen die Wünsche der Teilnehmer zu erfüllen.

NEIN Mitglieder anderer Sozialwerke können ihre Kinder nur zum regulären Reisepreis anmelden.

JA Die Möglichkeit besteht nur bei gleichgeschlechtlichen Teilnehmern. Dies gilt auch für Geschwister.

NEIN Die Anmeldungen werden in diesem Fall nur noch über unsere Warteliste bearbeitet. Im Fall von Stornierungen erhalten Sie eine Nachricht über freigewordene Plätze.

NEIN Mit der Anmeldung dokumentieren Sie lediglich Ihr Interesse an der ausgewählten Freizeit. Zu- bzw. Absagen werden erst nach Anmeldeschluss erteilt. Die Angabe eines Ersatzziels können die Aussichten auf eine Zusage erhöhen.

Kuren

Alle Beschäftigten des Bundes oder ihre Ehepartner:Innen, die als Mütter und Väter in Familienverantwortung stehen oder die Angehörige pflegen und denen die medizinische Notwendigkeit einer Kur ärztlich attestiert worden ist.

Eine Mutter-/Vater-Kind-Kur ist eine stationäre medizinische Vorsorge- bzw. medizinische Rehabilitationsmaßnahme nach §§ 24 oder 41 SGB V, bei der die Gesundheit der Eltern im Vordergrund steht. Hierfür werden Mütter und Väter mit ihren Kindern in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder in gleichwertigen anerkannten Einrichtungen, wenn diese über einen Versorgungsvertrag nach 111a SGB V verfügen, untergebracht.

Ziel ist, typische Gesundheitsschäden wie z. B. stressbedingte Erschöpfungserscheinungen zu mildern. Die Kur dient hauptsächlich der Prävention und soll Körper und Seele wieder ins Gleichgewicht bringen.

Die Kur/Rehabilitationsmaßnahme umfasst Gruppen- und Einzelgespräche, Ernährungsberatung, Gesundheitsberatung, Entspannungsübungen, Sportliche Aktivitäten, Therapeutische und psychologische Gespräche, Erziehungsberatung, Kinderbetreuung, Kurbegleitender Schulunterricht. Dafür steht ein Team von Ärzten, Psychologen, Physiotherapeuten, Ernährungsberater und Pädagogen zur Verfügung.

Viel Zeit mit den Kindern verbringen steht im Vordergrund. Ziel ist es, durch neue Erlebnisse und gemeinsame Aktivitäten die Mutter-/Vater-Kind-Beziehung zu stärken.

Viele Kliniken bieten bei den Mutter-/Vater-Kind-Kuren/Rehabilitationsmaßnahmen Spezialisierungen an: wie z.B. für Alleinerziehende, für Mütter/Väter in Trennungs- und Scheidungssituationen, für Mütter/ Väter mit Kindern mit Entwicklungsdefiziten.

In der Regel werden Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr aufgenommen. In manchen Kliniken auch bis 14 Jahre. Bei Kindern mit Behinderung oder mit Handicap besteht diese Altersgrenze nicht.

Die Kinder werden von pädagogischen Fachkräften in den Kindertagesstätten der Klinken in altersgerechten Gruppen betreut. Für schulpflichtige Kinder wird in den Kliniken eine Hausaufgabenbetreuung angeboten. Kinder mit Erkrankungen erhalten ggf. auch eigene medizinische Anwendungen.

Bei Vorsorgemaßnahmen nach § 23 SGB V und § 24 SGB V steht die Beeinflussung von so genannten Risikofaktoren im Vordergrund. Erkrankungen werden vorgebeugt.
Für die Beantragung benötigen Sie das Verordnungsformular 64, für Kinder das Verordnungsformular 65.

Bei Vorsorgemaßnahmen nach § 23 SGB V (Reha für pflegende Angehörige) gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Deshalb muss im Verordnungsformular darauf hingewiesen werden, dass ambulante Leistungen ausgeschöpft, nicht ausreichend zielführen oder im Alltag nicht umsetzbar sind.

Bei Rehabilitationsmaßnahmen nach § 40 SGB V und § 41 SGB V steht das Zurechtkommen und Verbessern der Folgen eines bereits eingetreten gesundheitlichen Schadens. Für die Beantragung benötigen Sie das Verordnungsformular 61, für Kinder das Verordnungsformular 65. Bei Beihilfeempfänger reichen auch formlose Atteste, da die medizinische Notwendigkeit noch von einem Amts- oder Vertrauensarzt festgestellt werden muss. Dieser erhält von der zuständigen Beihilfestelle einen Untersuchungsauftrag.

Die Verordnungsformulare 61, 64 und 65 liegen der Ärztin/ dem Arzt vor.

  • Mehrfachbelastung
  • Partnerprobleme
  • Erziehungsschwierigkeiten
  • Alleinerziehend
  • Ständiger Zeitdruck
  • Verlust naher Angehöriger
  • fehlende Unterstützung
  • Überstunden
  • Nachtschichten
  • wenig oder keine Anerkennung der Leistung
  • Mobbing
  • finanzielle Sorgen
  • soziale Isolation
  • Suchtproblematik von Angehörigen
  • Erkrankungen des Bewegungsapparates (z.B. Rheuma, Arthrose)
  • Stoffwechselerkrankungen (z.B. Diabetes)
  • Atemwegserkrankungen (z.B. Asthma, Bronchitis, Heuschnupfen)
  • Hauterkrankungen/allergische Erkrankungen
  • Psychische und stressbedingte Belastungen
  • Kopfschmerzen
  • Schlafstörungen
  • Niedergeschlagenheit
  • Über- oder Untergewicht
  • Herz-Kreislauf-Störungen
  • Magen-Darm-Störungen
  • Unruhe- und Angstgefühle
  • Stimmungsschwankungen

Bei Mutter-Vater-Kind-Kuren
Kinder können entweder als gesunde Begleitpersonen mit zur Kur oder sie werden mit behandelt.

Indikationen für Kinder

  • Erkrankungen der Atemweg
  • Erkrankungen des Haltungs- und Bewegungsapparates
  • Infektanfälligkeit
  • Hauterkrankungen
  • Verhaltensstörungen (ADS/AHDS)
  • Entwicklungsverzögerungen
  • Linderung von gesundheitlichen Beschwerden
  • Abstand gewinnen
  • Physische und psychische Stabilisierung
  • Stresssituationen zu erkennen, mit ihnen umgehen und zu bewältigen (autogenes Training)
  • Mehr Achtsamkeit für sich selbst
  • Stärkung des Selbstwertgefühls
  • Schuldgefühle mindern
  • Stärkung der Mutter-Vater-Kind-Beziehung
  • Hilfsangebote nutzen
  • Austausch mit anderen Reha-Teilnehmern

Die Regeldauer einer Kur/Reha beträgt 3 Wochen.

Auf eine stationäre Kur/Reha besteht alle 4 Jahre Anspruch. In Ausnahmefällen kann eine Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung vor Ablauf der 4 Jahre beantragt werden. In diesem Fall wird eine entsprechende Bescheinigung des Arztes benötigt.

Ja.

Es besteht für jeden Versicherten ein gesetzliches Wunsch- und Wahlrecht für eine geeignete Kureinrichtung. Die Auswahl der Klinik ist eine wichtige Voraussetzung für den gesundheitlichen und nachhaltigen Erfolg der Kurmaßnahme.

Nein.

Es dürfen keine Urlaubstage angerechnet werden. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht weiter.

Bei Angestellten/ Tarifbeschäftigten gilt § 10 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) (https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__10.html)

Bei Beamten gilt § 20 Abs. 2. Nr. 2. Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) (https://www.gesetze-im-internet.de/surlv_2016/__20.html)

Die gesetzliche Zuzahlung für die Kurmaßnahme beträgt je Kalendertag 10 €. Kinder sind von der Zuzahlung befreit.

Bei Vorsorgemaßnahmen nach § 23 SGB V und § 24 SGB V steht die Beeinflussung von so genannten Risikofaktoren im Vordergrund. Erkrankungen werden vorgebeugt.
Für die Beantragung benötigen Sie das Verordnungsformular 64, für Kinder das Verordnungsformular 65.

Bei Vorsorgemaßnahmen nach § 23 SGB V (Reha für pflegende Angehörige) gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Deshalb muss im Verordnungsformular darauf hingewiesen werden, dass ambulante Leistungen ausgeschöpft, nicht ausreichend zielführen oder im Alltag nicht umsetzbar sind.

Bei Rehabilitationsmaßnahmen nach § 40 SGB V und § 41 SGB V steht das Zurechtkommen und Verbessern der Folgen eines bereits eingetreten gesundheitlichen Schadens. Für die Beantragung benötigen Sie das Verordnungsformular 61, für Kinder das Verordnungsformular 65. Bei Beihilfeempfänger reichen auch formlose Atteste, da die medizinische Notwendigkeit noch von einem Amts- oder Vertrauensarzt festgestellt werden muss. Dieser erhält von der zuständigen Beihilfestelle einen Untersuchungsauftrag.

Die Verordnungsformulare 61, 64 und 65 liegen der Ärztin/ dem Arzt vor.

Hier ist das Kind Patient und die Eltern Begleiter.

Die Rehabilitation soll jungen Patienten zugutekommen, die lebenslang an chronischen Krankheiten (z.B. Bronchitis), Übergewicht, psychischen Auffälligkeiten (z.B. Depression, Angststörung, ADHS) oder schweren Schulproblemen leiden.

Grundsätzlich ist eine Kinderrehabilitation bis zum 18. Geburtstag des Kindes möglich.
Der Rehabilitationsmaßname erfolgt in Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2. Nr. 1 SGB V geschlossen haben.

Mütterkuren/Väterkuren sind für Frauen/Männer da, die alleine zur Kur fahren wollen oder müssen und für die, deren Kinder zu alt sind, um mitgenommen zu werden. Die Kinder müssen aber noch im Haushalt leben und dürfen nicht älter als 17 Jahre sein. Es gibt fünf anerkannte Mütterkliniken, drei Parallele Mütter-Maßnahmen in Mutter-Kind-Kliniken und eine Klinik, welche Väterkuren anbietet.

Sie haben nach § 38 SGB V (https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/38.html) Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn keine Person den Haushalt weiterführen kann und mindestens ein Kind im Haushalt lebt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Mit pflegebedürftigen Angehörigen

Es gibt Reha-Einrichtungen, die die pflegebedürftige Person, im gleichen Zimmer oder in einem separaten Zimmer, mit aufnehmen.

Ohne pflegebedürftigen Angehörigen

Für die pflegebedürftige Person einen Pflegeersatz besorgen. Entweder eine örtliche Kurzzeitpflegeeinrichtung für zu Hause oder dass Verwandte oder Bekannte eine Verhinderungspflege zu Hause durchführen.

Eine weitere Möglichkeit besteht auch darin, dass der Angehörige in der näheren Umgebung der Rehaklinik in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen wird.

Sie stellen einen Antrag (Online oder Offline) auf Vermittlung der Kur-Maßnahme in der Geschäftsstelle Berlin.

Es ist ratsam, Kuren für die Ferienzeit so früh wie möglich zu beantragen. Die Atteste können Sie nachreichen.

Beachten Sie, dass die Atteste nur ein halbes Jahr Gültigkeit haben. Sobald uns Ihr Antrag vorliegt, würden wir uns mit Ihnen telefonisch in Verbindung setzten und das weitere Vorgehen besprechen. Wunschtermin und Wunschort können Sie uns im Antrag gerne mitteilen.

Außerdem reichen Beamte einen Antrag auf Reha bei Ihrer Beihilfestelle ein. Rehabilitationsmaßnahmen müssen vor Antritt von der Beihilfestelle genehmigt werden.
Gesetzlich Versicherte beantragen die Kur bei Ihrer Krankenkasse.
Bei einem Ablehnungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Bei den gesetzlich Versicherten übernimmt die Krankenkasse die vollen Kosten bis auf den gesetzlichen Eigenanteil von 10 € pro Tag und bei der Bundespolizei die Heilfürsorge. Beamte, die Beihilfe erhalten und Mitglied beim Sozialwerk.Bund sind, können auf Antrag einen Zuschuss erhalten, wenn der verbleibende Eigenanteil höher als 10 € pro Tag ist. Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt bei jedem Mitglied. Zuschüsse sind für Mütter/Väter bis zu 410 € und für jedes teilnehmende Kind bis zu 310 € möglich. Nehmen zwei Erwachsen an der Kur teil, dann ist nur für eine erwachsene Person ein Zuschuss bis 410 € möglich.

Es werden keine Fahrtkosten vom Sozialwerk.Bund erstattet bzw. bezuschusst. Die Mitglieder können im Laufe der Mitgliedschaft mehrere Kuren/Rehabilitationsmaßnahmen über das Sozialwerk.Bund beantragen, das führt zur Abstufung der Bezuschussung: Die erste Kur kann mit 100 %, die zweite Kur mit 75% und ab der dritten Kur können 50% des Zuschusses bezuschusst werden.

Für Nichtmitglieder werden keine Zuschüsse gewährt.

Mitgliedschaft

Beschäftigte und Ruheständler der obersten Bundesbehörden mit den ihnen nachgeordneten Behörden, Sonstige Einrichtungen des Bundes, die geschiedene und hinterbliebende Ehepartner*in oder hinterbliebene Lebenspartner*in, sowie Mitglieder der THW-Helfervereinigung. Beschäftigte auf Landes- oder Kommunalebene können eine Fördernde Mitgliedschaft erwerben.

Um eine Mitgliedschaft zu beantragen, benötigen wir eine ausgefüllte Beitrittserklärung. Diese steht Ihnen als Online-Version oder als PDF-Variante zur Verfügung.

Nach § 3 unserer Satzung können überwiegend vom Bund institutionell geförderte Einrichtungen (mehr als 50 %) in unseren Betreuungsbereich aufgenommen werden. 

Besteht eine Kooperation zwischen dem Sozialwerk.Bund und Ihrer Einrichtung beträgt der Mitgliedsbeitrag 42,- Euro im Jahr.

Ohne Kooperation beträgt der Mitgliedsbeitrag 49,80 Euro im Jahr.

Möchte Ihre Einrichtung jedoch mit uns zusammenarbeiten, übernimmt Ihr Arbeitgeber die Differenz von 7,80 Euro im Jahr  (oder 0,65 Euro pro Monat).

Wenn Sie möchten, können Sie gerne Ihre Vorgesetzten (Leitung/Personalrat) darauf aufmerksam machen und uns empfehlen.

Sie erhalten Ihre Bezüge direkt vom Land oder Kommune?
Nach § 5 Abs. 3 unserer Satzung können nur diese Beschäftigte die Fördernde Mitgliedschaft erwerben. 

Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 72,- Euro.

Grundsätzlich sind mit der Aufnahme als förderndes Mitglied keine aktiven und passiven Vereinsrechte verbunden, d.h. fördernde Mitglieder besitzen weder ein Wahlrecht zu den Organen des Sozialwerks, noch können sie selbst in eines dieser Organe gewählt werden.

Es besteht nur die Möglichkeit eine begrenzte Anzahl an fördernden Mitgliedern aufzunehmen.

Diese Mitgliedschaft berechtigt Sie zur Inanspruchnahme aller Angebote im Bereich Familie & Erwachsene (Erholungshäuser, weitere Angebote). Alle weiteren Angebote, wie z. B. Kinder- und Jugenderholung, Seminare oder Förderung von Betriebssport- und Seniorengruppen sowie Notfallunterstützung werden vom Bund bezuschusst und stehen Ihnen daher nur zum Teil bzw. zu anderen Preisen zur Verfügung. Die Teilnahme am EGYM-Wellpass Angebot ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft kann zum 1. eines Monats beantragt werden. Den Monat und das Jahr legen Sie fest. Ab Eintrittsdatum stehen Ihnen die Angebote zur Verfügung.

Gemäß unseren Buchungsbedingungen können der/die in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehepartner*in bzw. Lebenspartner*in, wirtschaftlich nicht selbstständige Kinder sowie Personen, denen das Mitglied Unterhalt gewährt, unsere Angebote in Anspruch nehmen.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Beschäftigte und Ruheständler der Bundesbehörden mit den ihnen nachgeordneten Behörden und kooperierende Sonstige Einrichtungen des Bundes beträgt 42,- €; Auszubildende 21,- €.

Sonstige Einrichtungen des Bundes ohne Kooperation zahlen 49,80 €; Auszubildende 28,90 € im Jahr. Fördernde Mitglieder haben einen Jahresbeitrag von 72,-€

Der Abbuchungsauftrag wird von uns bei jährlicher Zahlungsweise zum letzten Bankarbeitstag im Januar (bei halbjährlicher Zahlungsweise zusätzlich zum letzten Bankarbeitstag im Juni) bzw. im Beitrittsjahr zum letzten Bankarbeitstag des Bearbeitungsmonats an die Bank gegeben. In der Regel dauert die Ausführung 1 – 3 Werktage.

Als Mitglied stehen Ihnen nicht nur die vielseitigen Leistungen (Familien- und Erwachsenenerholung, Kinder- und Jugendfreizeiten, Internationale Jugendbegegnungen, z. B. Sprachreisen, Reisen für junge Leute, Seminare, Mutter-/Vater-Kind-Kuren, Integrativ-Reisen für Menschen mit Behinderung, Kulturelle Betreuung, z. B. Unterstützung von Betriebssportgemeinschaften und Seniorengruppen, Unterstützung unverschuldet in Not geratene Mitglieder) zur Verfügung, sondern Sie unterstützen in der Solidargemeinschaft mit ca. 21.000 Mitgliedern gleichzeitig sozialschwächere Familien. Ziel ist es, die Maßnahmen des Dienstherrn und der Sozialversicherungsträger zu ergänzen und die Beschäftigten und deren wirtschaftlich nicht selbstständige Angehörige in sozialer, gesundheitlicher und kultureller Hinsicht zu betreuen, auch noch nach Eintritt in den Ruhestand.

Als Selbsthilfeorganisation wurde das Sozialwerk.Bund vom Hauptpersonalrat des Bundesministeriums des Innern gegründet. Das Sozialwerk wird finanziell vom Bund bezuschusst und leistet einen erheblichen Beitrag zur dienstlichen Fürsorge. Daher steht eine Mitgliedschaft nur einem ausgewählten Personenkreis zur Verfügung.

Die Mitgliedschaft kann nur im Todesfall an die/den hinterbliebene/n Ehepartner/in oder Lebenspartner/in übertragen werden. Hierbei kann sich die Beitragshöhe verändern. Die Leistungen bleiben bestehen.

Die Leistungen des Sozialwerk.Bund stehen nicht nur unseren Mitgliedern, sondern gegen ein höheres Entgelt auch Nichtmitgliedern offen.

Gemäß § 6 Abs. 1 unserer Satzung muss eine Kündigung bis spätestens 30.09. bei der Hauptgeschäftsstelle in Wiesbaden schriftlich (Post, Email, Fax) eingehen damit sie zum 31.12. des Jahres wirksam wird. Die Kündigung  per E-Mail senden Sie bitte an mv@sozialwerk.bund.de.

Bitte teilen Sie uns zeitnah Ihre aktuellen Daten mit. Nur so ist eine reibungslose Betreuung von unserer Seite möglich. Sie können hierfür unser Formular (online oder als PDF-Datei) nutzen oder eine formlose Mail an mv@sozialwerk.bund.de senden.

 

Ja, gezahlte Mitgliedsbeiträge können steuerlich geltend gemacht werden. Bei Beträgen unter 300,- Euro gilt ein vereinfachter Spendennachweis.

Für die entstehenden Kosten (Papier, Porto, etc.) berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 5,- €. Diese fällt bei der Teilnahme an das Lastschriftverfahren weg.

In einem Großteil der Dienststellen sind ehrenamtliche Vertrauenspersonen vorhanden. In dieser Übersicht finden Sie die Ansprechparter*innen.

Ja, Sie können sich auch direkt an die Geschäftsstelle wenden. Die Kontaktdaten finden Sie unter Service/Ansprechpersonen.

Wenden Sie sich direkt an die Geschäftsstelle in Wiesbaden. Die Kontaktdaten finden Sie unter Service/Ansprechpersonen.

Wir freuen uns sehr, wenn Sie uns unterstützen! Bitte nehmen Sie Kontakt mit der Geschäftsstelle in Wiesbaden auf. Die Kontaktdaten finden Sie unter Service/Ansprechpersonen.

Der/die ehrenamtliche Mitarbeiter*in steht Ihnen für vertrauensvollen direkten Kontakt auch persönlich zu Ihrer Verfügung. Wichtigste Aufgabe der Vertrauenspersonen ist die Mitgliederbetreuung vor Ort. Sie sind Ansprechpartner für die Mitglieder in allen Fragen und Angelegenheiten des Sozialwerk.Bund. Sie informieren über aktuelle Angebote, beraten bei der Anmeldung für Erholungsaufenthalte und erledigen die Organisations- und Verwaltungsaufgaben in Zusammenarbeit mit den Geschäftsstellen.

Ja, es gibt noch weitere Sozialwerke. Die Sozialwerke der Bundesministerien sind in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen.

Mit nur einer Mitgliedschaft bei einem der Bundes-Sozialwerke haben Sie die Möglichkeit, die Erholungseinrichtungen aller Sozialwerke zu nutzen. 

Weitere Informationen finden Sie unter Über Uns/Arbeitsgemeinschaft.

Veröffentlichungen

Einmal im Jahr erscheint unser Mitgliedermagazin „dabei“. Sollten Sie keine Ausgabe erhalten haben wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Vertrauensperson (Über uns/Organisation/Die Bezirke und Ortsstellen) vor Ort oder schreiben uns eine kurze Nachricht an die Hauptgeschäftsstelle. Möglicherweise haben sich Ihre Adressdaten geändert? Teilen Sie uns schnell Ihre neuen Daten mit.

Unser Newsletter hält Sie über neue Angebote und Entwicklungen auf dem Laufenden.

Die Newsletteranmeldung finden Sie unter Service/Newsletter.

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Kurzfristig frei gewordene Unterkünfte:

Hinterstein FeWo bis 4 Pers. 23.03.-30.03.24
Bella Italia
MH bis 6 Pers. 23.03.-06.04.24
Zernsdorf
Bung. bis 6 Pers. 23.03.-30.03.24
Prora/Rügen
MH bis 6 Pers. 30.03.-06.04.24
Bansin/Usedom
Bung. 6 Pers. ab 30.03.24
Kellenhusen App. bis 6 Pers. 02.04.-08.04.24
Cuxhaven
FeWo bis 4 Pers. 16.04.-23.04.24